Kommentar |
"Today, as the effects of climate change become ever more visible, I think a lot of us have a sense that our world has been turned upside down. We see the temperature in Canada reaching nearly fifty degrees; smoke from fires in California choking the air in New York; summer in Europe bringing not only heat, but also devastating floods. That's forcing us all to think really hard about what we can do to help turn things around. And that's as true for competition enforcers as anyone else. We need to find ways to help tackle these threats - without rushing into actions that will just make things worse."
Dieses Zitat von EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager, aus ihrer Rede vom 10. September 2021 zu dem Thema "Competition policy in support of the Green Deal", verdeutlicht die Aktualität und praktische Brisanz der Frage, welchen Beitrag das Kartellrecht zum Ziel der Nachhaltigkeit leisten kann. Die Diskussion zur Berücksichtigung außerwettbewerblicher Ziele bei der Auslegung und Anwendung des Kartellrechts ist nicht neu, aber sie hat im Lichte der gesellschaftlichen Bedeutung des Klimawandels weltweit an Momentum gewonnen.
In unserem gemeinsamen Seminar wollen wir vor diesem Hintergrund eine Reihe grundsätzlicher Fragen näher beleuchten, beispielsweise: Was bedeutet "Nachhaltigkeit" und in welchem Verhältnis steht dieses Konzept zum Ziel des Schutzes eines Prozesses unverfälschten Wettbewerbs? Welche Rolle kommt dabei dem Gesetzgeber, privaten Unternehmen und Kartellbehörden zu? Welche Rolle spielt das Ziel der Nachhaltigkeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln? Inwieweit sind etwa unternehmerische Nachhaltigkeitsinitiativen vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen erfasst und lassen sich solche Vereinbarungen mit Blick auf die von ihnen verfolgten Gemeinwohlziele rechtfertigen?
Wir werden uns in unserem Seminar mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, aber auch mit der Praxis der Europäischen Kommission und nationaler Wettbewerbsbehörden auseinandersetzen. Außerdem werden wir uns anschauen, wie der Gesetzgeber auf diese Fragen reagiert und was die Wissenschaft zu dem Thema beizutragen hat. |
Bemerkung |
Teilnehmerzahl: max. 20 Studierende. Die Zulassung zum Seminar erfolgt auf der Basis von „first come, first serve".
Hinweis: Von den Studierenden, die an dem Seminar teilnehmen wollen, wird die Bereitschaft erwartet, ein Kurzreferat zu einem ausgewählten Thema zu halten. Eine Themenliste wird zeitnah nach der Vorbesprechung ausgegeben.
Der erste Termin im Vorlesungsverzeichnis ist zugleich Vorbesprechung. Anmeldungen für das Seminar bitte an Frau Yvonne Runzler (yvonne.runzler@hu-berlin.de)
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