Kommentar |
Dass Strafe sein muss, steht für den Volksmund sprichwörtlich fest. Wer Zweifel am Sinn der Strafpraxis äußert, gilt außerhalb akademischer Diskurse schnell als realitätsfremd. Die theoretische Diskussion, ob und zu welchem Zweck sich Strafe rechtfertigen lässt, verstummt dennoch nicht. Zu offensichtlich sind die Defizite der Praxis. Im Seminar sollen die Theorien zur Rechtfertigung der Strafe vertieft behandelt werden. Ohne die „Klassiker“ zu vernachlässigen, in deren Schatten die Diskussion insbesondere in der deutschen Strafrechtswissenschaft bis heute geführt wird, soll gezeigt werden, dass Fragestellungen und Theorienlandschaft weitaus vielfältiger sind, als dies die in der deutschen Strafrechtswissenschaft verbreiteten Dichotomien (Vergeltung und Prävention, General- und Spezialprävention, negative und positive General- bzw. Spezialprävention) andeuten. Betrachtet werden daher auch die Impulse, die die Straftheorie in den vergangenen Jahrzehnten aus der angloamerikanischen Moralphilosophie, der Sprachphilosophie und der Sozialpsychologie empfangen hat. |
Bemerkung |
Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Es können insgesamt bis zu 12 Studienarbeitsthemen für Teilnehmer*innen des SP 1 und des SP 7 vergeben werden. Voraussetzung ist die Lektüre von Texten, die im Seminar diskutiert werden, die Bereitschaft, zwei response paper zu den Texten anzufertigen und einen Kurzvortrag im Rahmen des Seminars zu halten.
Studierende aus Schwerpunkt 7 melden sich im schwerpunkteigenen System über den Lehrstuhl von Prof. Heger für das Seminar an. Studierende aus dem Schwerpunkt 1 und sonstige Interessierte melden sich per Mail unter boris.burghardt@rewi.hu-berlin.de an.
Bitte beachten Sie: Das Seminar wird an folgenden Terminen zusätzlich Do 14:00 – 16:00 Uhr, auch in Raum BE 2, E42, stattfinden: 30.04., 07.05., 04.06., 18.06. und 25.06.2020. |