Kommentar |
Der Meinungsfreiheit räumt das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung seit Beginn einen besonderen Stellenwert ein: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei es schlechthin konstituierend, denn es ermögliche erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es sei in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt (Lüth-Urteil). Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit nach und nach genauer konturiert und hat dessen Verhältnis zu anderen Grundrechten und verfassungsrechtlichen Belangen, insbesondere zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtsdogmatisch entfaltet. Die Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und verwandten Grundrechten wie der Pressefreiheit, Kunstfreiheit oder auch Versammlungsfreiheit schien lange von immer weiter zunehmender rechtsstaatlicher Liberalität geprägt. Der Einfluss europäischen Rechts, zunehmende Sorgen vor Volksverhetzung, die Veränderung von Kommunikationsbedingungen durch Internetkommunikation einschließlich dort erfolgender Hassrede und deren Auswirkungen auch auf politische Betätigungsoptionen fordern die liberale Entwicklung heraus. Im Seminar soll auch die Frage beantwortet werden, in welcher Weise sich dies in der Rechtsprechung des BVerfG niederschlägt. |