Kommentar |
Die Praxis des Strafens scheint nicht nur weit verbreitet, sondern wird auch weitgehend als normativ gerechtfertigt angesehen. Das überrascht, denn wir sind uns gleichzeitig weitgehend uneinig über ihre normative Rechtfertigung. Aus konsequentialistischer Perspektive rechtfertigen dabei vor allem die sozial positiven Folgen des Strafens die Praxis des Strafens, während Vergeltungstheorien Strafe als gerechtes Übel für Unrecht verstehen. Allerdings kann man auch fragen, ob die Gründe für das Strafen hinreichend dafür sind, die entsprechende Praxis zu rechtfertigen – oder ob sie nicht dafür sprechen, die gesamte Praxis des Strafens abzuschaffen. Dabei spielen sowohl Fragen nach der Willensfreiheit und Schuldzuweisung, als auch Fragen danach, wer (oder: welche Institution) das Recht hat, zu strafen, eine Rolle. |