Kommentar |
Das Straf- und das Strafverfahrensrecht werden gerne als „angewandtes Verfassungsrecht“ bezeichnet. Das ist aufgrund der grundrechtlichen Eingriffsdichte, die das strafgerichtliche Erkenntnisverfahren für den Einzelnen bedeutet und die im Schuld- und Strafausspruch des Strafurteils ihre Konzentration findet, ein einleuchtendes Bild. Dabei wird aber häufig nicht bedacht, dass sowohl das Straf- als auch das Strafverfahrensrecht, was System-, Begriffs- und Prinzipienbildung angeht, in Teilen auf einer Dogmatik und Gesetzgebung beruhen, die vor-konstitutionellen Ursprungs ist, soll heißen: sich vor In-Kraft-treten des Grundgesetzes entwickelt hat und teilweise durch das Denken und Staatsverständnis der Kaiserzeit geprägt war. Die Lehrveranstaltung will aus dieser Perspektive vertiefen, inwieweit gerade die Rechtsprechung des BVerfG zu einer Konstitutionalisierung des Straf- und des Strafverfahrensrechts beitragen und dessen überkommene Prinzipien und Systeme in das geltende Grundgesetz integrieren konnte. Welche Bedeutung hat der Rechtsgüterschutz zur Begründung und Begrenzung staatlichen Strafens? Welche Grenzen ergeben sich aus der Grundrechtsdogmatik für das staatliche Ermittlungs- und Aufklärungsinteresse? Oder welche Konsequenzen hat die Integration der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes im Strafprozessrecht? Dies sind, beispielhaft genannt, Fragen, denen im Rahmen des Seminars nachgegangen werden soll. |
Bemerkung |
Die Vorbesprechung am 11.03.24 um 11 Uhr findet digital statt, weitere Infos im Moodle-Kurs.
Die Anmeldung für die Studierenden im Schwerpunkt 7 erfolgt über das schwerpunktinterne, zentrale Vergabeverfahren.
Anschrift zur Kontaktaufnahme durch die Studierenden, Natacha d’Araïo: sekretariat.jessberger.rewi@hu-berlin.de.
Die Zahl der Teilnehmer*innen ist begrenzt.
Die Vorbesprechung findet online am 11.03.2024 um 13 Uhr statt, weitere Infos im Moodle-Kurs. |