Spät, nämlich erstmals in einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Verfolgung von DDR-Unrecht, hat der Bundesgerichtshof das Völkerstrafrecht, konkret: das Recht von Nürnberg, zur Kenntnis genommen; bekanntlich erfolgte die Aburteilung der nationalsozialistischen Verbrechen durch deutsche Gerichte, so sie denn überhaupt stattfand, unter Anwendung der allgemeinen Straftatbestände des (Reichs-) Strafgesetzbuches; Völkerstrafrecht spielte keine Rolle. Eine erste Entscheidung zum Völkermordtatbestand (§ 220a StGB a.F.) betraf dann in den 1990er Jahren Ereignisse im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien.
Seit 2002 bildet das Völkerstrafgesetzbuch die Grundlage für die Durchführung strafrechtlicher Verfahren in Deutschland, die Völkerrechtsverbrechen – namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen der Aggression – zum Gegenstand haben. Auf dieser Grundlage hat sich eine Verfolgungspraxis herausgebildet, die zu einer beachtlichen Zahl gerichtlicher Verurteilungen geführt hat. Im Zuge dieser dynamischen Entwicklung hatte auch der Bundesgerichtshof Gelegenheit, zu grundlegenden Fragen des „deutschen Völkerstrafrechts“ Stellung zu nehmen. Diese betreffen unter anderem die Reichweite deutscher Strafgewalt, die Merkmale der einzelnen Verbrechenstatbestände, besondere Zurechnungsregeln wie die Vorgesetztenverantwortlichkeit, die konkurrenzrechtliche Einordnung der Straftatbestände, das Verfolgungshindernis der Immunität sowie zahlreiche prozessuale Fragestellungen. Diese durchaus reichhaltige Spruchpraxis des Bundesgerichtshofes bildet den Gegenstand des Seminars. Konkret sollen ausgewählte Entscheidungen analysiert, eingeordnet und kritisch diskutiert werden.
Von allen Teilnehmenden wird ein mündliches Referat erwartet. Die Referatsthemen werden zu Beginn des Sommersemesters in einer Vorbesprechung vergeben. Der Termin der Vorbesprechung für die angemeldeten Teilnehmer*innen wird gesondert im Moodle-Kurs bekannt gegeben.
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